Ich hab hier schon öfter beschrieben, wie man VPN Netflix US oder Zattoo Schweiz nutzen kann. Seit dieser Woche macht eine Meldung die Runde, die nach der Steilvorlage schlechthin klingt: Der Europäische Gerichtshof soll VPN-Nutzung trotz Geoblocking für rechtmäßig erklärt haben. Klingt gut. Ist es nicht, jedenfalls nicht so, wie die Schlagzeilen es verkaufen.
- Der EuGH hat am 9. Juli 2026 in der Rechtssache C-788/24 entschieden, dass Geoblocking auf aktuellem technischem Stand wirksam bleibt, selbst wenn es sich per VPN umgehen lässt.
- Es ging nicht um eine Streaming-Klage, sondern um Anne Franks Tagebücher: In den Niederlanden bis 2037 geschützt, in Belgien längst gemeinfrei, die Anne-Frank-Stiftung hatte den Zugriff für NL-Nutzer per Geoblocking gesperrt.
- Generalanwalt Rantos brachte es auf den Punkt: Die bloße Existenz technischer Umgehungswege reicht nicht aus, um eine Sperre für unwirksam zu erklären.
- VPN-Anbieter gelten als neutrale Vermittler und haften nicht für die Umgehung, solange sie diese nicht aktiv bewerben. Über die Zulässigkeit der Umgehung selbst sagt das Urteil nichts.
Worum es im Fall wirklich ging
Kein Streaming-Anbieter hat hier geklagt, sondern der Anne Frank Fonds aus Basel, der die Rechte an Anne Franks Werk seit Otto Franks Tod hält. Die Anne Frank Stichting in Amsterdam veröffentlichte 2021 eine wissenschaftliche Ausgabe der Manuskripte online. In den Niederlanden bleiben Teile davon wegen einer Übergangsregelung bis 2037 geschützt, in Belgien sind sie längst gemeinfrei. Die Stichting sperrte den Zugriff für niederländische Nutzer per Geoblocking. Der Fonds klagte trotzdem auf Unterlassung, mit dem Argument, die Sperre sei zu leicht per VPN zu umgehen, um als wirksam zu gelten. Der niederländische Oberste Gerichtshof legte die Frage dem EuGH vor.
Was der EuGH wirklich entschieden hat

Der Gerichtshof stellte klar, dass eine Veröffentlichung keine „öffentliche Wiedergabe“ im urheberrechtlichen Sinn darstellt, solange der Anbieter wirksame technische Maßnahmen ergreift, um Nutzer aus geschützten Ländern auszusperren. Geoblocking auf dem neuesten Stand der Technik erfüllt diese Anforderung, selbst wenn es sich per VPN umgehen lässt. Generalanwalt Rantos brachte es vorab auf den Punkt: Die bloße Existenz technischer Hintertüren reicht nicht aus, um eine Sperre für unwirksam zu erklären. Entscheidend ist die erkennbare Absicht, ein bestimmtes Land eben nicht zu bedienen, nicht die theoretische Umgehbarkeit.
Das Urteil trennt zwei Fragen, die viele Schlagzeilen vermischen: Ob Geoblocking als Schutzmaßnahme für Rechteinhaber rechtlich ausreicht (ja, laut EuGH), und ob das Umgehen von Geoblocking durch einzelne Nutzer erlaubt ist. Über die zweite Frage sagt das Urteil nichts.
Warum das eher schlechte Nachrichten für Geoblocking-Umgeher sind
Genau hier kippt die Erzählung. Wenn Geoblocking trotz VPN-Umgehbarkeit als wirksam gilt, verlieren Rechteinhaber und Streaming-Anbieter kein Argument, sie gewinnen eines dazu. Niemand kann mehr behaupten, eine Sperre sei automatisch hinfällig, nur weil findige Nutzer einen Ausweg kennen. Das Urteil bestätigt also vor allem, dass Anbieter geografische Grenzen ziehen dürfen und dabei rechtlich auf der sicheren Seite bleiben, VPN-Verfügbarkeit hin oder her. Wer auf ein Ende der Ländersperren gehofft hatte, bekommt das Gegenteil: eine gerichtlich bestätigte Grundlage dafür, warum sie bleiben.
Was sich für dich als VPN-Nutzer trotzdem nicht ändert
Für die eigentlich interessante Frage, ob du dich strafbar machst, wenn du per VPN auf geoblockte Inhalte zugreifst, ändert das Urteil nichts, weil es diese Frage gar nicht behandelt. VPN-Anbieter haften laut Gerichtshof nicht, solange sie die Umgehung nicht aktiv bewerben, das war schon vorher weitgehend Konsens. Was bei Diensten wie Netflix oder Zattoo bleibt, ist eine ganz andere Baustelle: ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen, also Vertragsrecht, nicht Urheberrecht. Dazu hatte ich hier schon festgehalten, dass ein gesperrtes Angebot durch die IP-Adresse einer VPN-Verbindung nicht plötzlich legal wird, nur weil die Sperre technisch umgangen werden kann, genau dieselbe Trennung, die der EuGH jetzt für einen ganz anderen Fall bestätigt.
Was ich aus dem Urteil mitnehme
Die Schlagzeile „EuGH erklärt VPN-Nutzung für legal“ ist nicht falsch, aber sie beantwortet die falsche Frage. Legal war die reine VPN-Nutzung als Werkzeug ohnehin nie ernsthaft strittig. Neu und rechtlich bedeutsam ist, dass Geoblocking selbst gestärkt aus dem Verfahren geht, nicht geschwächt. Für meinen eigenen Alltag mit Auslands-Streaming heißt das: Nichts ändert sich, weder zum Besseren noch zum Schlechteren. Die Grauzone bei kommerziellen Diensten bleibt genau da, wo sie vorher war, nur mit einem Gerichtsurteil mehr im Rücken der Anbieter.
Fragen zum EuGH-Urteil zu VPN und Geoblocking
Hat der EuGH VPN-Nutzung zur Umgehung von Geoblocking für legal erklärt?
Nicht direkt. Das Urteil vom 9. Juli 2026 (C-788/24) entscheidet, dass Geoblocking als Schutzmaßnahme wirksam bleibt, selbst wenn es per VPN umgangen werden kann. Zur Frage, ob Nutzer sich beim Umgehen selbst strafbar machen, äußert sich der Gerichtshof nicht.
Worum ging es in der Rechtssache C-788/24 genau?
Um Anne Franks Manuskripte, die in den Niederlanden bis 2037 geschützt, in Belgien aber gemeinfrei sind. Die Anne Frank Stichting hatte den Online-Zugriff für niederländische Nutzer per Geoblocking gesperrt, der Anne Frank Fonds klagte, die Sperre sei wegen VPN-Umgehbarkeit unwirksam.
Haften VPN-Anbieter für die Umgehung von Geoblocking durch ihre Nutzer?
Nein. Der EuGH stuft VPN-Anbieter als neutrale Vermittler ein, die nicht haften, solange sie die Umgehung von Sperren nicht aktiv bewerben oder dazu anstiften.
Ändert das Urteil etwas daran, ob das Umgehen von Netflix-Geoblocking gegen die Nutzungsbedingungen verstößt?
Nein. Das Urteil betrifft die urheberrechtliche Wirksamkeit von Geoblocking, nicht die Vertragsbedingungen kommerzieller Streaming-Anbieter. Ein Verstoß gegen deren Nutzungsbedingungen bleibt eine separate, zivilrechtliche Frage.






